Wirtschaftsberatung - Baukoordination

Bauarbeitenkoordination

Häufig gestellte Fragen zum BauKG …
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Als Koordinator gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) arbeiten wir seit Inkrafttreten des Gesetzes für den Schutz von Bauherrn und Arbeitnehmern am Bau. Mit unserer langjährigen Erfahrung als Spezialisten erbringen für Sie als Bauherr gerne folgende Leistungen:

Planungskoordination:
1) Koordination der Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts.
2) Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.
3) Wir achten darauf, dass der Bauherr (oder dessen bevollmächtigter Vertreter) den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt.
4) Erarbeitung der Strukturen und übergeordneten Daten für das Zusammenstellen der Unterlage für spätere Arbeiten.
5) Wir achten darauf, dass der Bauherr (oder dessen bevollmächtigter Vertreter) die Unterlage für spätere Arbeiten berücksichtigt.
Darüber hinaus unterstützen wir unsere Kunden auch bei der Erstellung der Vorankündigung gemäß BauKG § 6.

Baustellenkoordination:
1) Koordination vor Ort …
1.1. der Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung;
1.2. der Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
1.3. der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
2) Wir achten darauf, dass …
2.1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden;
2.2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden;
2.3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
3) Damit verbunden …
3.1. organisieren wir die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den Arbeitgebern und auf der Baustelle tätigen Selbständigen;
3.2. sorgen wir für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen;
3.3. passen wir den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage dem Arbeitsfortschritt und eingetretenen Änderungen an;
3.4. veranlassen wir, dass nur befugte Personen die Baustelle betreten.
4) Bei Feststellung von Sicherheitsmängeln informieren wir den Bauherrn (oder dessen bevollmächtigter Vertreter) sowie die tätigen Firmen und verlangen die Beseitigung der Mängel.

So sorgen für einen unfallfreien Ablauf der Bauarbeiten und schützen den Bauherrn vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.
Hier finden Sie Erfahrung und Kompetenz …