Anseilschutz in Hubarbeitsbühnen
Hubarbeitsbühnen, am Bau gerne auch als Hebebühnen oder Steiger bezeichnet, werden infolge beschleunigter Bauweisen auf Baustellen immer häufiger eingesetzt. Gerade im Industrie- und Hallenbau sind diese Geräte kaum mehr wegzudenken.
Allerdings wird nur allzugerne darauf vergessen, dass der Einsatz dieser Maschinen auch Gefahren mit sich bringt. Daher gilt gemäß Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) § 5:
(1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG muss zumindest beinhalten:
1. Inbetriebnahme, Verwendung,
2. gegebenenfalls Auf- und Abbau,
3. Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
4. erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
5. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
6. notwendige Schutzmaßnahmen.
…
(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.
Auf diese im Absatz (6) angeführte Bedienungsanleitungen der Hersteller wird jedoch oft zu oberflächlich eingegangen. Denn genau dort ist in der Regel Anseilschutz auch innerhalb des Arbeitskorbes festgelegt. Und das nicht ohne Grund: immer wieder kommt es zu Unfällen, bei welchen Arbeitnehmer aus dem Arbeitskorb katapultiert werden!