Gehen mit Stehleitern ist verboten
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung, ist das Gehen mit Stehleitern gesetzlich nicht zulässig. Genau genommen legen der Paragraph 35 im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und der Paragraph 34 in der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) fest, dass Stehleitern mit einer funktionsfähigen bzw. gespannten Spreizsicherung zu Gewährleistung der Standsicherheit ausgestattet sein müssen. Ein Zustand, bei dem diese Spreizsicherung nicht gespannt ist – zum Beispiel beim Gehen mit der Stehleiter – bietet daher keine wirksame Sicherheitsmaßnahme für die Standsicherheit, so die logisch zu ziehende Schlussfolgerung.
Da aber laut Wirtschaftskammer (Bau OÖ aktuell, 19.08.2014) „einige Hersteller bzw. Händler“ unter Berufung auf die ÖNORM Z 1501 mit dem „Gehen mit der Stehleiter“ werben, hat das Zentral-Arbeitsinspektorat diese Falschinterpretation per Erlass vom 21.07.2014 richtiggestellt.
Obwohl das Auf- und Absteigen von Stehleitern bzw. die alternative Verwendung von Rollgerüsten unbequemer oder zeitaufwändiger ist, sollte dieses Verbot auch in der Realität ernst genommen werden, da Unfälle mit Stehleitern relativ häufig zu schweren Verletzungen führen.