Provisorische Beleuchtung auf Baustellen
Bei der Einrichtung von Baustellen wird leider manchmal auf die provisorische Beleuchtung der Verkehrswege innerhalb der Baustelle vergessen. Häufig liegt dieser Umstand wohl im bereits weit fortgeschrittenen Bauzustand, wenn die in der Arbeitsstättenverordnung (AStV) § 2 Abs. 7 Z. 2 geregelte Minimalbeleuchtung von mindestens 30 Lux auch für Baustellen praktisch relevant wird.
Die Herstellung und Vorhaltung dieser Allgemeinbeleuchtung ist nicht Aufgabe des jeweiligen Auftragnehmers sondern Teil der Baustelleneinrichtung, um Unfälle auf dem Weg zur jeweiligen Arbeitsstelle zu vermeiden. Die Ausleuchtung der Arbeitsstelle selbst ist dann von den einzelnen Gewerken selbst zu übernehmen.
Als Verkehrswege der Baustelle sind insbesondere alle nicht ausreichend natürlich beleuchteten Gänge, Treppen, Baustraßen oder expliziten Gefahrenstellen zu betrachten.
Laut Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorates vom 04.06.2014 können gemäß ÖNORM EN 12464-2 in Sonderfällen Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung beantragt werden.